
Unsere Zuständigkeiten
Hierbei unterstützen wir Sie gern:
Die Mitarbeitervertretung hat ein Recht auf Anhörung und Mitbestimmung (§ 40, MVG/EKD) bei:
- Maßnahmen zur Unfallverhütung
- Arbeitszeiten
- Festlegung de Grundsätze fü die Aufstellung von Dienstplänen
- Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan
- Aufstellung von Sozialplänen
- Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung
- Einführung neuer Arbeits-Methoden
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterschaft
Weiter hat die Mitarbeitervertretung eine eingeschränkte Mitbestimmung (§ 42, MVG/EKD) bei:
- Einstellung
- Kündigung nach Ablauf der Probezeit
- Eingruppierung
- Umsetzung innerhalb einer Dienststelle mit Ortswechsel
- Versetzung oder Abordnung
- Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung
In Form von Mitberatung (§ 46, MVG/EKD) wirkt die Mitarbeitervertretung bei:
- außerordentlicher Kündigung
- ordentlicher Kündigung innerhalb der Probezeit
- Versetzung und Abordnung von mehr als drei Monaten
- Aufstellung von Grundsätzen für die Bemessung des Pesonalbedarfsund Änderung des Stellenplanentwurfes
- Begehung am Arbeitsplatz